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Innung für Raumausstatter, Parkett- und Bodenleger Südwest

Corona: Arbeitsrechtliche Folgen und Kurzarbeitergeld

Hier finden Sie wichtige und erste Informationen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Probleme infolge der Corona-Pandemie.

Unter dem Dowload finden Sie eine PDF zum Thema "Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie" von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände.

Kurzarbeitergeld

Die Regierungskoalition in Berlin hat ein umfangreiches Paket zur Abfederung von wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Krise auf den Weg gebracht. Es werden die „im Normalfall“ geltenden Hürden für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt:

Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft.

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.

Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.

 

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