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Innung für Raumausstatter, Parkett- und Bodenleger Südwest

Tarifänderungen zum 1. Januar 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach Ablauf der  Erklärungsfrist können wir Ihnen mitteilen, dass das Verhandlungsergebnis vom 4. September 2019 die Zustimmung des Vorstandes der IG Metall sowie die Zustimmung der Mitgliedsverbände des BVPF gefunden hat.

Die ausgefertigten Tarifverträge werden nun zeitnah zur Unterschriftsleistung in Umlauf gesetzt werden. Die neuen Entgelttabellen sowie der "Tarifvertrag zum Ausgleich von Rentenabschlägen" werden Ihnen ab Anfang Dezember 2019, mit einem Exemplar pro Betrieb und pro Geschäftsstelle, von der Geschäftsstelle des BVPF zur Verfügung gestellt. Sollten diese Exemplare nicht ausreichen, können Sie weitere Exemplare über den SN-Verlag Hamburg  beziehen.

Die tariflichen Eckpunkte im Parkettlegerhandwerk und Bodenlegergewerbe stellen sich damit zukünftig wie folgt dar:

  • Die derzeit bestehenden Entgelttabellen und Ausbildungsvergütungen gelten noch bis zum 31. Dezember 2019 fort.
  • Zum 1. Januar 2020 werden die Entgelte dann um 2,9 % und zum 1. Januar 2021 um 2,1 % erhöht. Der Ecklohn (E 6) steigt damit von 14,26 € zum 1. Januar 2020 auf 14,67 € und zum 1. Januar 2021 auf 14,98 €.
  • Die Ausbildungsvergütungen steigen zum 1. Januar 2020 um 35,00 € je Ausbildungsjahr und am 1. Januar 2021 nochmals um 35,00 € je Ausbildungsjahr. Damit erhöhen sich die Ausbildungsvergütungen im ersten Lehrjahr von 560,00 € auf 595,00 € und zum 1. Januar 2021 auf 630,00 €. Für das zweite Ausbildungsjahr bedeutet dies einen Anstieg von derzeit 610,00 € auf 645,00 € und schließlich auf 680,00 €. Die derzeitige Ausbildungsvergütung von 680,00 € für das dritte Ausbildungsjahr erhöht sich in der ersten Stufe auf 715,00 € und in der zweiten Stufe auf 750,00 €.
  • Erstmals hat der BVPF mit der IG Metall einen "Tarifvertrag zum Ausgleich von Rentenabschlägen" abgeschlossen. Die IG Metall forderte in den Tarifverhandlungen eine betriebliche Altersversorgung für alle Arbeitnehmer der Branche. Die Arbeitgeberseite vertrat den Standpunkt, dass eine Altersversorgungsregelung für die Branche, vor dem Hintergrund des fallenden Rentenniveaus und der Attraktivität der Branche, sinnvoll sei. Jedoch müsse sich die Arbeitnehmerseite auch an dem Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung verpflichtend beteiligen. In diesem Punkt konnte im Ergebnis für alle Arbeitnehmer keine Einigkeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern erzielt werden. Jedoch war es möglich, für diejenigen Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit zu schaffen, finanzielle Einbußen (Abschläge) bei der gesetzlichen Rente aufgrund vorgezogenen Ruhestandes zu vermeiden. Weitere Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserem Schreiben vom 6. September 2019.
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