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Innung für Raumausstatter, Parkett- und Bodenleger Südwest

BGH-Urteil: Berechnung der Höhe des Schadensersatzes bei Nichtbeseitigung der Mängel

Newsletter 04/2018 des Bundesverbandes Parkett und Fußbodentechnik

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Februar 2018 (Az:  VII ZR 46/17; vgl. Anlage) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes aufgegeben. Der Schadensersatzanspruch bemisst sich künftig nicht mehr nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten, wenn der Besteller auf eine Beseitigung des Werkmangels verzichtet. Die bisherige Auffassung, wonach der Besteller in diesem Fall den Schaden auch nach den Kosten berechnen kann, die für eine Mängelbeseitigung erforderlich sind, hat der Bundesgerichtshof explizit aufgegeben.

Sachverhalt:

Die Auftraggeber beauftragten die Auftragnehmerin mit der Ausführung der Naturstein-, Fliesen- und Abdichtungsarbeiten im Innen- und Außenbereich an ihrem Einfamilienhaus. Dem Vertrag lag die VOB/B (2002) zu Grunde. Nach Verlegung der Platten nahmen die Auftraggeber die Arbeiten ab und bezahlten die Schlussrechnung. In der Folgezeit zeigten sich Mängel der Natursteinarbeiten, so kam es unter anderem zu Rissen und Ablösungen der Platten, zu Kalk- und Salzausspülungen, Farb- und Putzabplatzungen sowie zu starken Durchfeuchtungen des Putzes. Nach Veräußerung des Objektes haben die klagenden Auftraggeber von der Auftragnehmerin Schadensersatz in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten verlangt.

Aus den Gründen:

Der Bundesgerichtshof hat zunächst dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gemäß § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B und im Übrigen gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB bestätigt. Er hat jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Kläger berechtigt seien, ihren Schaden auf Basis der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu bemessen, abgelehnt. Das Berufungsgericht hatte entschieden, dass der Schaden - unabhängig ob der zur Verfügung gestellte Betrag zur Mängelbeseitigung verwendet werde - abweichend von § 249 Abs. 1 BGB mit dem für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abzugelten sei. Dieser Auffassung ist der Bundesgerichtshof entgegengetreten.

Der Bundesgerichtshof hat vielmehr ausgeführt, dass der Besteller, der das mangelhafte Werk behält und Schadensersatz statt der Leistung geltend macht (kleiner Schadensersatz), Ersatz in Geld verlangen kann, soweit er durch den Mangel einen Vermögensschaden erleidet. Lasse er den Mangel nicht im Wege der Selbstvornahme beseitigen, sei der bereits durch den Mangel des Werks selbst entstandene Vermögensschaden festzustellen und in Geld zu bemessen. Die Bemessung könne im Wege der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO erfolgen, wobei dem Besteller zwei Möglichkeiten zur Verfügung stünden:

Zum einen habe der Besteller die Möglichkeit, den Schaden nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen in der Weise zu bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des Werks ohne Mangel und dem tatsächlichen Wert des Werks mit Mangel ermittle. Diese Art der Schadensbemessung sei ausschließlich auf Ausgleich des Wertunterschieds gerichtet. Zum anderen könne der Besteller den Schaden nach dem konkreten Mindererlös wegen des Mangels bemessen, wenn er das Werk - wie hier - veräußert, ohne dass eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde. Der Mindererlös werde typischerweise anhand der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert des Werks ohne Mangel und dem gezahlten Kaufpreis ermittelt werden können.

Wenn der Senat dem Besteller bisher alternativ auch einen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zugebilligt hat, so hält der Senat jedenfalls für ab dem 1. Januar 2002 geschlossene Werkverträge hieran nicht mehr fest. Der Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätigt, hat keinen Vermögensschaden in Form und Höhe dieser (nur fiktiven) Aufwendungen. Sein Vermögen ist im Vergleich zu einer mangelfreien Leistung des Unternehmers nicht um einen Betrag in Höhe solcher (fiktiven) Aufwendungen vermindert. Erst wenn der Besteller den Mangel beseitigen lässt und die Kosten hierfür begleicht, entsteht ihm ein Vermögensschaden in Höhe der aufgewandten Kosten, so der Bundesgerichtshof. Eine Schadensbemessung nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten bildet das Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht - insbesondere im Baurecht - auch bei wertender Betrachtung nicht zutreffend ab. Vielmehr führt sie häufig zu einer Überkompensation und damit einer nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigten Bereicherung des Bestellers, der Bundesgerichtshof klarstellend.

Der Bundesgerichtshof weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass in den Fällen, in denen der Besteller hingegen die Mängelbeseitigung durchführen lässt, die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten nicht nur gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB vom Auftragnehmer zu erstatten sind. Der Besteller kann in diesem Fall die von ihm aufgewandten Mängelbeseitigungskosten vielmehr auch als Schaden gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB ersetzt verlangen.

Darüber hinaus habe der Besteller, der Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes gemäß § 634 Nr. 4, §§ 280, 281 BGB verlangt, grundsätzlich weiterhin das Recht, Vorschuss gemäß § 634 Nr. 2, § 637 BGB zu fordern, wenn er den Mangel beseitigen wolle. § 281 Abs. 4 BGB stehe dem nicht entgegen. Danach sei zwar der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, sobald der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat. Der Besteller könne mithin nicht mehr Nacherfüllung gemäß § 634 Nr. 1, § 635 BGB verlangen. Die Geltendmachung eines Vorschusses ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift jedoch nicht ausgeschlossen, so der Bundesgerichtshof.

Abweichend zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Verlangen von Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes nicht dazu, dass auch das Selbstvornahmerecht und der Vorschussanspruch erlöschen. Demgegenüber ist es nach Sinn und Zweck des Gesetzes gerechtfertigt, dem Besteller den Vorschussanspruch auch dann noch zuzubilligen, wenn er bereits Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes verlangt hat, der Bundesgerichtshof klarstellend.

Anmerkung:

Mit dieser Entscheidung ändert der Bundesgerichtshof nicht nur seine Auffassung zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes, sondern gleichermaßen seine Auffassung zum Zeitpunkt des Erlöschens des Selbstvornahmerechts und des Vorschussanspruchs nach Wahl des Schadensersatzes statt der Leistung durch den Auftraggeber. Der Bundesgerichtshof weist überdies mehrfach darauf hin, dass diese geänderte Rechtsaufassung auch vollumfänglich für VOB/B-Verträge gilt.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem in der Anlage beigefügten Urteil.

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