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Innung für Raumausstatter, Parkett- und Bodenleger Südwest

BGH: Keine Erstattung von fiktiven Mängelbeseitigungskosten

Newsletter 3/2018 des Bundesverbandes Parkett und Fußbodentechnik

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2018 (Az: VII ZR 173/16; vgl. Anlage) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung aus Februar 2018 zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes bekräftigt. Der Auftraggeber, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gegen den Auftragnehmer gemäß § 13 Abs. 7 Nr. 3 VOB/B seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen.

Der Bundesgerichtshof führt im Hinblick auf die Ermittlung der Höhe des Vermögensschadens der Auftraggeberin durch die unstreitig festgestellten Mängel an der Werkleistung der Auftragnehmerin aus, dass das Berufungsgericht den Vermögensschaden fälschlicherweise nach den erforderlichen, tatsächlich jedoch nicht angefallenen (Netto-)Mängelbeseitigungskosten bemessen hat. Diese im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats stehende Berechnung treffe nicht zu. Der Senat weist darauf hin, dass er unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, dass ein Auftraggeber, der den Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem in der Anlage beigefügten Urteil.

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