Zum Hauptinhalt springen

Innung für Raumausstatter, Parkett- und Bodenleger Südwest

Soka Bau keine Gefahr für Mitglieder der Wohnhandwerker-Innungen

Die sogenannte Verbändevereinbarung vom Oktober 2017 zwischen den Bauverbänden und der IG Bau auf der einen Seite und den Handwerksverbänden ohne Sozialkasse und der IG-Metall auf der anderen Seite sorgt dafür, dass Mitglieder von Wohnhandwerker-Innungen nicht (mehr) von der SOKA Bau in Anspruch genommen werden können. Die SOKA Bau hält jetzt einen Selbsttest im Internet vor, mit dem Betriebe relativ schnell feststellen können, ob sie umlagepflichtig sind.

 

Selbsttest der SOKA Bau für Betriebe

Stellt sich beim Selbsttest heraus, dass trotz Mitgliedschaft in einer Wohnhandwerker-Innung voraussichtlich eine Umlagepflicht besteht, sollte die Geschäftsstelle des Wirtschaftsverbandes Holz und Kunststoff Saar konsultiert werden. Der Selbsttest kann nämlich nicht zu allen Fallkonstellationen die richtige Antwort geben. Und bevor man sich mit einer unreflektierten Eigenauskunft bei der SOKA Bau um eine sogenannte Negativbescheinigung bemüht, empfiehlt sich dringend die Sachverhaltsaufklärung durch einen Fachmann, der auf der Seite des Betriebes steht. „Die Erfahrung lehrt, dass Eigenauskünfte der Betriebe oft völlig unbedacht vom Steuerberater ausgefüllt werden und es später sehr schwer wird, von diesen vermeintlichen Fakten wegzukommen“, so Verbandsgeschäftsführer und Rechtsanwalt Michael Peter.

 

Neue Stichtagsregelung für Alt-Mitglieder

Die Verbändevereinbarung ordnet das Verhältnis zwischen den Baugewerken und anderen Gewerken wie Holz, Metall und Elektro in einer einheitlichen überarbeiteten Systematik. Vor allem berücksichtigt der Selbsttest der SOKA Bau nun auch die neu eingeführte Stichtagsregelung. Diese besagt, dass ein Mitgliedsbetrieb der betreffenden Bundesverbände – im Schreinerhandwerk der Bundesverband Holz und Kunststoff/Tischler Schreiner Deutschland – nicht SOKA Bau-pflichtig ist, wenn er schon am 30.6.2014 Mitglied war. Dann wird unwiderlegbar vermutet, dass er die ansonsten geltenden Voraussetzungen, die ihn von einer Umlagepflicht befreien, erfüllt. Für langjährige Mitglieder im Wirtschaftsverband Holz und Kunststoff Saar bedeutet dies vor allem, dass sie keinen Nachweis mehr über die Qualifikation ihrer Mitarbeiter oder des Betriebsinhabers führen müssen.

„Das ist ein großer Erfolg für unseren Verband und vor allem für unseren Geschäftsführer Michael Peter, der sich über viele Jahre hinweg wie kein anderer in die Problematik eingearbeitet und für eine rechtssichere Lösung gekämpft hatte“, so Verbandsvorsitzender Karl Friedrich Hodapp.

Eigentlich war die Problematik schon mit der erstmaligen Aufnahme der organisierten Tischlerbetriebe in die große Einschränkungsklausel im Jahr 2005 unter Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag Schreiner Saar bundesweit geregelt. Doch dann kamen die Probleme auf mit den Tarifverträgen der übrigen Tischlerverbände in Deutschland mit der christlichen Gewerkschaft, die schließlich von den Gerichten für null und nichtig erklärt wurden. Die Einschränkungsklausel wurde 2013 neu verhandelt und es kam das zusätzliche Kriterium der schreinermäßigen Qualifikation von 20 % der Mitarbeiter bzw. des Geschäftsführers/Inhabers hinzu. „Für einige wenige unserer Mitglieder stellte dieses neue zusätzliche Kriterium ein Problem dar, auf das sie nur mit Entlassungen und Neueinstellung hätten reagieren können. Und die Betriebe einfach der SOKA Bau auszuliefern, kam für uns nie infrage“, so Peter. Man habe sich wegen dieser Problematik jedoch in einem offenen Dialog mit der Prozessabteilung der SOKA Bau auf einen Musterprozess geeinigt, der nun aufgrund der Verständigung in der Verbändevereinbarung mit der Rücknahme der Klage durch die SOKA Bau beendet wurde. „Ehrlich gesagt: Ich bin heilfroh, dass wir dieses Kapitel endlich abgeschlossen haben. Das hat mich doch nun seit fast 20 Jahren regelrecht verfolgt und stand mindestens bei jeder zweiten Vorstandssitzung im Verband auf der Tagesordnung“, so Peter.

 

Fachliche Abgrenzungskriterien

Betriebe, die jetzt Mitglied werden oder nach dem 30.6.2014 Mitglied wurden, müssen jedoch folgende Kriterien erfüllen:

  •  arbeitszeitlich überwiegende Ausführung von Arbeiten, die in der Anlage zur Verbändevereinbarung für Betriebe des Schreinerhandwerks genannt sind (dies entspricht den Tätigkeiten im fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages Schreiner Saar)
  • einschlägige fachliche Qualifikation (Berufsausbildung) der Arbeitnehmer im Umfang von 20 % der Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer, wobei die Arbeitszeit des Inhabers/Geschäftsführers mitgerechnet wird, wenn dieser überwiegend, also zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit, wie ein gewerblicher Arbeitnehmer mitarbeitet oder
  • besondere Qualifikation des Inhabers/Geschäftsführers/Betriebsleiters als Schreinermeister, Holzingenieur oder gleichwertige Qualifikation oder Ausübungsberechtigung nach §§ 7a, 7b HWO oder Ausnahmebewilligung nach § 8 HWO

Grundvoraussetzung bleibt natürlich, dass der Betrieb überhaupt Mitglied im Wirtschaftsverband Holz und Kunststoff Saar ist und bleibt!

 

Raumausstatter und SOKA Bau

Der Zentralverband für Raum und Ausstattung (ZVR) war zwar ebenfalls an der Verbändevereinbarung beteiligt. Es gibt jedoch keine dezidierte Absprache für das Raumausstatter-Handwerk, weil die Überschneidungen zum Baugewerbe vergleichsweise übersichtlich sind. Demzufolge gibt es auch keine Stichtagsregelung. Aber immerhin gilt weiterhin die Abgrenzung über den Verfahrenstarifvertrag Bau, wonach Raumausstatterarbeiten wie das Verlegen von Bodenbelägen oder das Anbringen von Markisen nicht als baugewerbliche Arbeiten qualifiziert werden. Diese Abgrenzung berücksichtigt auch der Selbsttest im Internetauftritt der SOKA Bau. Sollte es dennoch im Einzelfall in der Beurteilung eines Sachverhalts unter tarifrechtlichen Aspekten zu einer Diskussion kommen, greift für Innungsmitglieder ein Konsultationsverfahren ein, das zunächst eine gerichtliche Auseinandersetzung verhindert.

 

Parkettleger und SOKA Bau

Etwas Ähnliches gilt für Mitglieder der Parkettleger-Innung. Grundsätzlich wird das Parkett- und Bodenlegen von der SOKA Bau nicht als baugewerbliche Tätigkeit angesehen. Zudem sind Parkettlegerbetriebe, die zu mehr als 20 % der Arbeitszeit echtes Parkett verlegen oder zu mehr als 20 % der Arbeitszeit die Tätigkeiten durch gelernte Parkettleger oder unter Aufsicht eines Parkettlegermeisters ausführen lassen, nicht umlagepflichtig zur SOKA Bau. Allerdings ist der Bundesinnungsverband der Parkettleger kein Beteiligter der sogenannten Verbändevereinbarung. Daher erfasst der Selbsttest dessen Mitgliedsbetriebe nicht!

 

Kein Bau-Mindestlohn, keine Generalunternehmerhaftung

Ein weiterer Problembereich ist zumindest für Mitgliedsbetriebe des Bundesverbandes Holz und Kunststoff ausgeräumt: Die Bundesagentur für Arbeit hat klargestellt, dass Mitgliedsbetriebe der Organisation, als auch des Wirtschaftsverbandes Holz und Kunststoff Saar, generell von der Winterbeschäftigungsumlage ausgenommen sind. Dies gilt selbst dann, wenn arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die auch baugewerblicher Natur sind und auch Gewerken zugerechnet werden, die in der Baubetriebeverordnung ausdrücklich als Baugewerbe genannt sind.

Die sich aus der Verbändevereinbarung ergebende Abgrenzung der Gewerke hat auch weitere Auswirkungen auf den zu zahlenden Mindestlohn und auf die Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz. So findet auch das sozialversicherungsrechtliche Anspruchsprinzip auf Mitarbeiter von Wohnhandwerkerbetrieben keine Anwendung, da diese Mitarbeiter keinen Anspruch haben auf den Bau-Mindestlohn. Demzufolge berechnet sich der Sozialversicherungsbeitrag für diese Mitarbeiter eben gerade nicht aus dem eventuellen fiktiven Entgelt, sondern aus dem tatsächlich gezahlten Entgelt! Dies hat insbesondere bei Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung große Bedeutung.

Baugewerbliche Auftraggeber von Wohnhandwerkerbetrieben haben zudem den Vorteil, dass die Beauftragung solcher Betriebe nicht zu einer Generalunternehmerhaftung des Auftraggebers im Sinne des Arbeitnehmerentsendegesetzes führen kann. Denn diese Betriebe schulden der SOKA Bau ja keine Umlagen, für die im Falle der Nichtzahlung der Generalunternehmer (baugewerbliche Auftraggeber) eintreten müsste. In der Regel wird hier eine Mitgliedsbescheinigung des Verbandes ausreichen, damit der Generalunternehmer Nummer sicher gehen kann und darauf verzichtet, in Höhe des Haftungsrisikos Werklohn einzubehalten.

 

Die Auseinandersetzungen mit der SOKA Bau haben eine lange Geschichte

Seinen ersten Rechtsstreit mit der SOKA Bau hatte Peter schon Mitte der neunziger Jahre. Damals ging es um einen Betrieb, der im Bereich Bodenbeläge tätig war. Eingetragen war der Betrieb als Schreiner, Parkettleger und Estrichleger. 480.000 DM klagte damals die Sozialkassen ein. Grundlage war die Selbstauskunft des Betriebes mit angeblich 10 Mitarbeitern, die aber tatsächlich allesamt lediglich geringfügig beschäftigt waren. Maßgeblich kam es schließlich im Prozess darauf an, ob mit den Oberbodenbelägen zugleich auch Estrich verarbeitet wurde. Da dies nicht der Fall war, wurde die Klage abgewiesen. „Auch heute ist es noch so, dass Bodenbelagsarbeiten keine SOKA Bau-Pflicht auslösen, sofern nicht im Zusammenhang andere baugewerbliche Leistungen erbracht werden wie zum Beispiel Estrichlegen“, so Michael Peter.

1998 öffnete sich die Schreinerinnung im Saarland als erste Innung in Deutschland überhaupt auf der Grundlage der damals gerade geänderten Handwerksordnung für die weiteren handwerksähnlichen Berufe Bestatter und Baufertigteilmonteur. Zugleich passte der Verband seine fachliche Zuständigkeit im Manteltarifvertrag entsprechend an.

Gewissermaßen seit dieser Zeit gab es immer wieder Rechtsstreitigkeiten mit der SOKA Bau bzw. der Arbeitsagentur, letztlich wegen der Arbeiten, die zwar dem Schreinerhandwerk zugerechnet werden, aber auch von Stuckateuren oder Zimmerern und damit von Bauhandwerkern ausgeführt werden. „In einem ersten Musterprozess obsiegten wir im Falle eines überwiegend mit Trockenbau befassten Mitgliedsunternehmens vor dem Landesarbeitsgericht in Frankfurt, weil unser Tarifvertrag einfach der speziellere gegenüber dem weit gefassten Bautarifvertrag war.“ Dann habe aber das Bundesarbeitsgericht in einem Beschluss vom Mai 2004 den Grundsatz der Tarifspezialität unter Geltung des Arbeitnehmerentsendegesetzes gekippt. „Interessanterweise wies das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang unter ausdrücklichem Verweis auf unseren Verband auf die Möglichkeiten hin, wie die Verbandsmitglieder vor der Umlagepflicht zur SOKA Bau geschützt werden könnten.“ Diese Hinweise führten dann Anfang 2006 zur Aufnahme der Mitgliedsbetriebe des Bundesverbandes Holz und Kunststoff, also von organisierten Tischlerbetrieben, in die sogenannte große Einschränkungsklausel. Diese schreibt fest, dass Mitgliedsbetriebe bestimmter Verbände keine Beitragspflicht zur SOKA Bau trifft, selbst wenn sie eigentlich baugewerbliche Tätigkeiten ausführen. Neben der Innungs- oder Verbandsmitgliedschaft spielt in der großen Einschränkungsklausel auch immer die Frage der Fachlichkeit eine Rolle. Die Fachlichkeit definiert sich in der Regel über die Beschreibungen der Tätigkeiten der Betriebe im sogenannten fachlichen Geltungsbereich der jeweiligen Rahmen- oder Manteltarifverträge. Als Referenztarifvertrag für das Schreinerhandwerk wurde 2005/2006 der Manteltarifvertrag Schreiner Saar herangezogen, weil zum damaligen Zeitpunkt der Wirtschaftsverband Holz und Kunststoff der einzige Verband im Bundesverband Holz und Kunststoff war, der einen anerkannten Tarifvertrag mit der IG-Metall hatte.

Ab 2010 gab es dann jedoch wieder die weiter oben schon beschriebene Diskussion über die Anwendung der großen Einschränkungsklausel auf Mitgliedsbetriebe von Verbänden, die lediglich einen Tarifvertrag mit der christlichen Gewerkschaft Kunststoff und Holz hatten. Obwohl schon 2004 der Vorläufer von der Rechtsprechung als keine Gewerkschaft eingestuft war und demzufolge die Tarifverträge von Anfang an ungültig waren, hatten die Verbände mit der neu gegründeten vermeintlichen Gewerkschaft sogenannte Tarifverträge abgeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht urteilte aber 2011, dass dieser Partner der Verbände ebenfalls keine Gewerkschaft sei und demzufolge auch die neuen Tarifverträge rechtsunwirksam seien. Das führte dann dazu, dass mangels wirksamer Tarifverträge auch die große Einschränkungsklausel keine Anwendung fand und demzufolge Hunderte von Mitgliedsbetrieben der Schreinerverbände in Deutschland rückwirkend und für in die Zukunft SOKA Bau-pflichtig gewesen wären. Um diese Gefahr zu bannen, gab es dann eine neue Vereinbarung für eine neue große Einschränkungsklausel, die ab 1. Juli 2013 dann auch in Kraft trat. Für die Zusage, dass die Mitgliedsbetriebe dieser Verbände nicht veranlagt würden von der SOKA Bau, wurde der Katalog der Voraussetzungen in der großen Einschränkungsklausel um die sogenannte 20 %-Formel hinsichtlich der Qualifikation der Mitarbeiter bzw. des Inhabers erweitert. Damit wurde erstmals dieses Kriterium in die große Einschränkungsklausel aufgenommen. Kein anderer Verbandsbereich oder Handwerksberuf, der in der großen Einschränkungsklausel Erwähnung findet, muss dieses zusätzliche Kriterium erfüllen! Unabhängig von der für einen gewissen Rechtsfrieden sorgenden Stichtagsregelung gemäß der Verbändevereinbarung  gilt das zusätzliche Kriterium der Qualifikation weiterhin für Betriebe, die nach dem 30.6.2014 Mitglied in der Tischlerorganisation werden, um nicht umlagepflichtig zur SOKA Bau zu werden.

Urteile des Bundesarbeitsgerichtes vom September 2016 und Januar 2017 mit der Feststellung rechtswidriger Allgemeinverbindlicherklärungen der zugrunde liegenden Tarifverträge  stellten dann die gesamte Existenz der Sozialkasse Bau (SOKA Bau) infrage. Doch die engen Verflechtungen von Bau-Lobby und Politik sorgten dafür, dass durch ein Gesetz, nämlich das Sozialkassenverfahren-Sicherungsgesetz (SokaSiG), die SOKA Bau schnell wieder ihre Umlageforderungen durchsetzen konnte. Und wenig später gab es auch ein weiteres Gesetz, SokaSiG II, das unter anderem den Fortbestand der Sozialkasse im Malerhandwerk (Malerkasse) sicherte.

Allerdings verschafften sich die SOKA-losen Ausbauverbände Elektro, Metall, Holz, SHK und Raumausstatter im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens entsprechendes Gehör und konnten so gegenüber den Tarifträgern der SOKA Bau eine Neuverhandlung der Kriterien der großen Einschränkungsklausel durchsetzen, die letztlich in der Verbändevereinbarung vom 15. Oktober 2017 mündeten.

 

Warum braucht man überhaupt die große Einschränkungsklausel?

Zwischen Bau- und Wohnhandwerk gibt es mannigfaltige Überschneidungen, allein schon deswegen, weil Wohnhandwerker viele Arbeiten vor Ort auf Baustellen erledigen. Die Überschneidungen haben sogar noch zugenommen durch die Änderung der Handwerksordnung 2004. Durch den Wegfall des obligatorischen Meisterbriefes in vielen Berufen wurden die Trennlinien zwischen den einzelnen Gewerken verwischt. Hinzu kommt die technische Entwicklung: So hat sich etwa der Trockenbau gewissermaßen zu einem Leitgewerk des modernen Bauens entwickelt. Dabei beanspruchen verschiedene Handwerksberufe den Trockenbau für sich: Stuckateur, Zimmerer, Maler, Raumausstatter oder Schreiner. Dieser Streit der Gewerke untereinander  hat der Gesetzgeber schon im Jahr 2000 durch das Übergangsgesetz aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften, dort in § 1 Abs. 7, wie folgt entschieden: „Der Akustik- und Trockenbau ist keine wesentliche Tätigkeit eines der in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbe.“ Gewerberechtlich ist das Thema also „gegessen“ und wird vielleicht daher umso verbissener auf tariflicher Ebene behandelt.

Zurück